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Seuchenmeldung (Tierseuche)

EINLEITUNG

Aufgrund des Tierseuchengesetzes besteht für bestimmte Tierseuchen Anzeigepflicht. Damit sollen Seuchen schon frühzeitig erkannt und bekämpft werden, bevor sie sich weiter ausbreiten können.

Eine Auflistung der anzeigepflichtigen Tierseuchen finden Sie auf der Übersichtsseite zum Thema "Tierseuchen" des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz.

Anzeigepflichtig ist jedoch nicht nur der Ausbruch (also die Feststellung der Seuche durch einen Tierarzt), sondern bereits der bloße Verdacht auf einen Ausbruch.

Zu einer Anzeige nach dem Tierseuchengesetz sind verpflichtet:

  • der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter
  • Personen, die mit der zeitweiligen Aufsicht der Tiere beauftragt sind
  • Personen, die in ihrem Beruf mit Tieren zu tun haben (z.B. Viehhändler, Fischer, Jäger, Schäfer)

Wer den Verdacht auf eine Tierseuche nicht unverzüglich meldet oder verheimlicht, macht sich strafbar, da die Tierseuche verschleppt und weiterverbreitet werden kann (z.B. über den Tierhandel oder Personen). Dieses Vergehen kann mit einer Geldbuße von bis zu 25.000 Euro bestraft werden.

ZUSTAENDIG

das Veterinäramt

Veterinäramt ist,

  • wenn Sie in einem Stadtkreis wohnen: die Stadtverwaltung
  • wenn Sie in einem Landkreis wohnen: das Landratsamt

Wenn das Veterinäramt nicht erreichbar ist (z.B. am Wochenende) können Sie die Anzeige bei der nächsten Polizeidienststelle erstatten. Diese benachrichtigt dann den diensthabenden Amtstierarzt.

ABLAUF

Wenn Sie den Verdacht haben, dass eine Tierseuche ausgebrochen sein könnte, melden Sie dies unverzüglich telefonisch oder persönlich dem zuständigen Veterinäramt.

Folgende Angaben sind hilfreich:

  • Welche Seuche wird vermutet oder welche Symptome treten auf?
  • Art, Anzahl und Standort der Tiere
  • Besitzer der Tiere
  • eventuell betroffene Nachbarbestände
  • Wurden bereits Maßnahmen getroffen? Wenn ja, welche?
  • Wurden Tiere ge- oder verkauft?

Außerdem müssen Sie sofort alle möglichen Maßnahmen treffen, um das Ausbreiten der Seuche zu verhindern (z.B. "verdächtige" Tiere von den anderen absondern, darauf achten, dass keine Tiere den Standort verlassen).

Nach der Anzeige wird der Verdacht vom zuständigen Veterinäramt untersucht. Handelt es sich tatsächlich um eine Tierseuche, werden die im Einzelfall notwendigen Gegenmaßnahmen (z.B. Notschlachtung, Quarantäne) getroffen.

FRIST

Die Anzeige ist im Verdachtsfall unverzüglich vorzunehmen.

KOSTEN

Es fallen keine Gebühren beziehungsweise Kosten an.

SONSTIGES

Nach dem Tierseuchengesetz können für Tierverluste, die durch Tierseuchen entstanden sind, Entschädigungen gewährt werden. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Seuchenmeldung unverzüglich erstattet wurde. Nähere Informationen finden Sie in der Verfahrensbeschreibung "Entschädigung von der Tierseuchenkasse (VB)".

RECHTSGRUNDLAGE